Föbü verschuss

Einer der fasnächtlichen Höhepunkte an der sankt galler Fasnacht ist der Föbü verschuss. Mit diesem riesigen Ungetüm wird der Ehrenfödlebürger verschossen – nein nicht mit Bleikugeln sondern mit der riesigen Konfettikanone.

Föbü Kanone

Der Sinn des Zeremoniells der da betrieben wird hat ein Ziel: dem gewählten Födlebürger die letzten Reste dieser Sanggaller Charaktereigenschaft mit Konfettis auszublasen und ihn in den Föbü-Himmel zu befördern, auf dass er als geläuterten Ehrenfödlebürger auf die Erde zurückkehre.

Ad maiorem Föbü gloriam
In Anbetracht der Tatsache, dass in St.Gallen die Spezies der Födlebürgerinnen und Födlebürger besonders zahlreich vertreten ist, und unter Berücksichtigung der Auflagen von Heimat-,Stadt- und Umweltschutz beschliessen die fünf existierenden aktiven St.Galler Fasnächtler im Jahre des Herrn 1974 nach Christi Geburt:

Organisation
§ 1 Aus dem grossen Kreis der st.gallischen Födlebürgerinnen und Födlebürger wird alljährlich am Fasnachts-Samstag eine Person, die in letzter Zeit äusserst untypisch aufgefallen ist, indem sie mindestens einmal Födle gezeigt hat, zum Ehren-Födlebürger
(Ehren-Föbü) der Stadt St.Gallen ernannt. „Der Ehren-Föbü“ gilt als Bezeichnung für Erwählte jeglichen Geschlechts.

§ 2 Es wird vorausgesetzt, dass im Normalfall die Auszuzeichnenden in der Stadt und den umgrenzenden Landen von allgemeiner Bekanntheit und mit einer gehörigen Dosis gesunden Humors gesegnet sind. Ausserdem dürfen sie nur in geringem Masse der Profilierungssucht unterworfen sein. Auch müssen sie über den Unzulänglichkeiten des täglichen Lebens stehen. Höhe und Wahrheitsgehalt ihrer Steuererklärung sowie das Steuerdomizil bleiben unwirksam. Auch das Attribut der Beliebtheit muss nicht erfüllt sein: Wer wirklich Födle zeigt, ist in St.Gallen kaum beliebt.

§ 3 Ausserdem sollen Kandidatinnen und Kandidaten im aktiven Leben stehen und in unserer Stadt zu weiteren Schandtaten fähig sein. Allfällige in Frage kommende Pensionisten werden notfalls mit einer Flasche Ehrenwein vertröstet und unwiderruflich abgehakt.

§ 4 Die Ernennung ist lebenslänglich und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

§ 5 Die Horde der Ehren-Föbü wird geleitet vom Rat der Weisen. Diesem gehören von Amtswegen an der Kanzler, der Säckelmeister sowie der Archivar – im weitern der Chronist und der Rechtsgelehrte. Die Amtszeit ist auf 33 Jahre beschränkt. Allfällig weitere Weise unter den Ehren-Föbü können je nach Fähigkeiten ebenfalls zu den Sitzungen beigezogen werden.

Ich freu mich auf heute Abend. Erstens hats seit langem wiedermal richtig schön Schnee und ist kalt – letztes Jahr wars pervers Warm und hat geregnet. Es ist wie immer ein riesen Gaudi – ich hoffe ich sehe den einen oder anderen meiner LeserInnen dort.

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